Allgemeine Verkaufsbedingungen

Anwendung

Die nachstehenden "Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen; sie werden nicht Vertragsbestandteil.

Preisstellung

Alle Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen gelten nur als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind. Vereinbarungen mit Vertretern oder Angestellten des Lieferers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Preise verstehen sich Netto-Kasse zuzüglich Fracht und Verpackung ab Werk oder Lager zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferer voraus.

Lieferzeit

Die genannten Lieferfristen und -termine sind für den Lieferer unverbindlich. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernimmt der Lieferer nicht. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Lieferers, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Genehmigungen und /oder Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft. Lieferfristen und -termine verlängern sich unbeschadet der Rechte des Lieferers aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, während der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Bei Verzug ist der Besteller berechtigt, dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller den Rücktritt erklären, jedoch nur insoweit, als Lieferungen innerhalb dieser Nachfrist noch nicht ausgeführt sind. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des gesetzlichen Vertreters oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.

Gefahrenübergang, Versand und Abnahme

Der Lieferer bestimmt den Spediteur oder Frachtführer. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Lieferers überlassen. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen - notfalls im Freien - zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Bestellers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge des Lieferers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers - z. B. auch bei frachtfreier Lieferung - geht in jedem Falle - einschließlich einer Beschlagnahme - die Gefahr auf den Besteller über. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen obliegt dem Besteller, der am angekündigten Liefertag die Anlieferung abzuwarten hat; anderenfalls erfolgt das Abladen, Einlagern und evtl. Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel an Liefergegenständen sind diese gleichwohl von dem Besteller unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen. Versicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers abgeschlossen.

Lieferumfang

Änderungen der Lieferung und technischen Ausführungen sind insoweit zulässig, als der hierdurch bezweckte Erfolg der geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird. Soweit dadurch Preiserhöhungen notwendig werden, sind diese vorher mit dem Besteller zu vereinbaren. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart.

Gewährleistung und Haftung

Die Produkte des Lieferers sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler oder geringfügiger Mengenabweichungen. Den Besteller betrifft die Obliegenheit, die Produkte nach Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und dem Lieferer bei Vorliegen von Fehlern unverzüglich Mitteilung zu machen. Unrichtige Montageanleitungen /Verwendungshinweise lösen keine Sachmängelansprüche aus. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Werbeaussagen von Zulieferern bzw. Vormateriallieferanten wird nicht übernommen. Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach Wahl des Lieferers durch Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Produkte. Der Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich auf Leistungen am Sitz des Bestellers. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Garantie, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen. Mängelansprüche und Rückgriffsansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Entsprechendes gilt für Rückgriffsansprüche. Schadenersatzansprüche gegen Lieferanten beschränken sich auf den Umfang der Produkthaftpflichtversicherung, mindestens jedoch auf 5,1 Mio. A . Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.

Schutzrechtsverletzung

Der Besteller stellt den Lieferer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen tatsächlicher oder angeblicher Schutzrechtsverletzungen (Patentverletzungen, Gebrauchsmusterverletzungen, Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen etc.) frei, sofern diese Schutzrechtsverletzungen auf Tatbestände gegründet werden, die in der Sphäre des Bestellers ihren Ursprung haben, insbesondere auf uns übermittelten Zeichnungen, Werkzeugen oder sonstigen der Produktion dienenden Hilfsmittel beruhen.

Zahlung

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind Kaufpreisansprüche mitRechnungseingang fällig. Die Aufrechnung gegen Kaufpreisforderungen ist nur mitanerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Entsprechendesgilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Fälligkeitszinsen und Verzugszinsen werden unbeschadet weitergehender Verzugsschadensersatzansprüchein gesetzlicher Höhe berechnet. Alle Forderungen des Lieferers werden unabhängigvon der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig,wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem LiefererUmstände bekannt werden, die nach seiner Ansicht geeignet sind, dieKreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehendergesetzlicher Rechte ist der Lieferer auch berechtigt, dann noch ausstehendeLieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Der Lieferer kann außerdemohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung dergelieferten Ware untersagen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Wareverlangen, oder sich in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller einZurückbehaltungsrecht oder ein ähnliches Recht zusteht. Der Lieferer ist berechtigt,die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf dieoffene Forderung zu verwerten.

Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher demLieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis fürbesonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt dasvorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für dieSaldorechnung des Lieferers. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgtunter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers;dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zurSicherung der Ansprüche des Lieferers entsprechend der vorstehenden Regelungdient. Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferergehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehrVorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist. Die Weiterveräußerung derVorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter derBedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehaltwie vorstehend vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nichtberechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt bis zurErfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerungentstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allenNebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Bestellerverpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen,die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden desBestellers erforderlich sind. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nachVerarbeitung oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Warenweiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe desRechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. Übersteigt der Wert der für denLieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, soist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungennach Wahl des Lieferers verpflichtet. Pfändungen oder Beschlagnahme derVorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Darausentstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers. Fallsder Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinemEigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist erberechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zuden vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist für die Lieferung der Versandort. Für sämtliche gegenwärtigen undzukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuteneinschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher GerichtsstandSiegen. Für die Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht unterAusschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

ESB Schweissbetrieb
Burbach & Bender GmbH & CO.KG
Am Tiefbau 20
57080 Siegen
Stand 3/2004